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Allgemeine Reisebedingungen

Die folgenden Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle vom Bildungszentrum (BZ) veranstalteten Reisen im Sinne des deutschen Reiserechts.

1. Vertragsschluss

In der Anmeldung des Reisenden zu einer der vom BZ veranstalteten Reisen liegt dessen Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Für schriftliche Anmeldungen steht ein Anmeldeformular zur Verfügung. Nimmt das BZ die Anmeldung ohne Änderungen an, liegt ein wirksamer Vertragsschluss vor. Enthält die Erklärung des BZ Änderungen zur Anmeldung, liegt hierin ein neues Angebot des BZ. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst zustande, wenn der Reisende das Angebot des BZ ausdrücklich oder schlüssig annimmt. Der Reisende erhält bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine schriftliche Reisebestätigung.

2. Zahlung des Reisepreises

Der Reisepreis ist, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, zwei Wochen bei Tagesfahrten und vier Wochen vor Reisebeginn bei mehrtägigen Reisen fällig. Fälligkeit tritt jedoch nicht ein, bevor ein wirksamer Reisevertrag geschlossen und eine Reisebestätigung ausgehändigt wurde. Es muss darüber hinaus feststehen, dass die Reise nicht wegen Nichterreichens der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl abgesagt wird.

3. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss

Das BZ behält sich vor, wesentliche Reiseleistungen zu ändern, wenn sie nach Vertragsschluss notwendig werden, nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen und die Änderungen nicht erheblich sind. Über derartige Änderungen wird der Reisende vom BZ unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes informiert. Der Reisende ist dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn das BZ in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Diese Rechte hat der Reisende unverzüglich nach der Information durch das BZ diesem gegenüber geltend zu machen. Das BZ ist zudem berechtigt, geringfügige Änderungen nicht wesentlicher Reiseleistungen vorzunehmen. Ein Recht auf Rücktritt oder eine gleichwertige Ersatzreise steht dem Reisenden in diesem Fall nicht zu.

4. Ersatz der Person des Reisenden

Der Reisende hat bis zum Beginn der Reise das Recht zu verlangen, dass ein Dritter an seine Stelle in den Vertrag eintritt. Das BZ kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem BZ als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn

Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Es wird empfohlen, für die Rücktrittserklärung die Schriftform zu wählen. Das BZ verliert im Falle des Rücktritts den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Das BZ kann aber eine angemessene Entschädigung verlangen.

Die Entschädigung beträgt:
5.1 bei Tagesfahrten bis 15 Tage vor Reisebeginn 10%, 14 Tage vor Reisebeginn bis Abreisetag 80% des Reisepreises,

5.2 bei mehrtägigen Busreisen bis 60 Tage vor Reisebeginn 5% des Reisepreises, 59 bis 31 Tage 10% des Reisepreises, 30 bis 23 Tage 25% des Reisepreises, 22 bis 15 Tage 40% des Reisepreises, 14 bis 8 Tage 60% des Reisepreises, 7 Tage vor Reisebeginn bis zum Abreisetag 80% des Reisepreises,

5.3 bei Bahnreisen bis 61 Tage vor Reisebeginn 5% des Reisepreises, 60 bis 30 Tage 10% des Reisepreises, 29 bis 5 Tage 60% des Reisepreises, 4 Tage vor Reisebeginn bis zum Abreisetag 80% des Reisepreises,

5.4 bei Flugreisen (mit Linienfluggesellschaften) bis 61 Tage vor Reisebeginn 5% des Reisepreises, 60 bis 30 Tage 10% des Reisepreises, 29 bis 5 Tage 60% des Reisepreises, 4 Tage vor Reisebeginn bis zum Abreisetag 80% des Reisepreises.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Stornoentschädigung ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim BZ oder bei dessen empfangsberechtigten Personen. Dem Reisenden steht die Möglichkeit des Gegenbeweises offen, dass dem BZ im konkreten Fall ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Das BZ ist auch berechtigt, anstelle der genannten Pauschale vom Reisenden eine konkret berechnete angemessene Entschädigung zu verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich dann nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom BZ ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das BZ durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

Dieser Paragraf gilt nicht für einen Rücktritt des Reisenden wegen höherer Gewalt oder wenn der Rücktritt vom BZ zu vertreten ist.

6. Rücktritt des BZ bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

Das BZ ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die in der Reiseausschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl für die Reise nicht erreicht wird. Tritt das BZ aus diesem Grund vom Vertrag zurück, geht dem Reisenden eine entsprechende Erklärung unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes, spätestens aber 14 Tage bei Tages- und vier Wochen bei mehrtägigen Busfahrten vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zu. Hat der Reisende bereits eine (teilweise) Zahlung des Reisepreises geleistet, wird ihm der entsprechende Betrag zurückgezahlt.

7. Kündigung bei Vorliegen von höherer Gewalt

Sowohl das BZ als auch der Reisende sind berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aus diesem Grund kann das BZ für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen, deren Höhe sich nach § 638 Abs. 3 BGB richtet. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Vertragsaufhebung für den Reisenden kein Interesse mehr haben.

Das BZ ist verpflichtet, die infolge der Vertragsaufhebung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind vom BZ und dem Reisenden je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen hat der Reisende die Mehrkosten zu tragen.

8. Obliegenheiten des Reisenden

Der Reisende hat dem BZ einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Reisende dies schuldhaft unterlässt, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Vor Kündigung des Reisevertrages wegen eines Reisemangels (§ 615 e BGB) hat der Reisende dem BZ eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, es sei denn die Abhilfe ist unmöglich, oder sie wird vom BZ verweigert oder die sofortige Kündigung des Vertrages wird durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt.

9. Ausschlussfrist und Verjährung

Will der Reisende Ansprüche gegen das BZ geltend machen, weil die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden, hat dies innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem BZ unter der Anschrift: Stadt Nürnberg, Bildungszentrum, Gewerbemuseumsplatz 1, 90403 Nürnberg zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651 f BGB beträgt ein Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

10. Beschränkung der Haftung des BZ

Die vertragliche Haftung des BZ ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

1. ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

2. das BZ für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit es sich um Körperschäden handelt.

Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch das BZ gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

11. Zoll-, Pass-, Visa-, Gesundheits- und Devisenbestimmungen

Der Reisende ist für die Einhaltung der vom BZ für die jeweilige Reise angegebenen Zoll-, Pass-, Visa-, Gesundheitsund Devisenbestimmungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen entstehen, sind vom Reisenden zu tragen, sofern das BZ über die Bestimmungen entsprechend seiner rechtlichen Verpflichtungen vollständig und zutreffend aufgeklärt hat.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Klagen des Reisenden gegen das BZ aus dem Reisevertrag ist Nürnberg. Maßgeblich für den Gerichtstand bei Klagen des BZ gegen einen Reisenden aus dem Reisevertrag ist der Wohnsitz des Reisenden. Richtet sich die Klage des BZ gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Nürnberg vereinbart.

Dies gilt nicht, wenn sich aus zwingenden rechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

Stadt Nürnberg – Bildungszentrum